Vernehmlassung zur Teilrevision Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht

Die Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechtes ist nachvollziehbar und insofern notwendig. Die ausgearbeitete Revision wird von der SP Obwalden als zweckmässig und sinnvoll erachtet.

Bei der angestrebten Reorganisation der Grundbuchkreise sowie der Anpassung der Kostentragung im Bereinigungsverfahren sind Anpassungen vorgesehen, welche problematisch sind.

Gemäss dem erläuternden Bericht sollen die beiden Grundbuchkreise Sarneraatal und Engelberg zu einer Abteilung mit Sitz in Sarnen und Aussenstelle in Engelberg werden. Auch sollen die beiden Grundbuchkreise bald möglichst zu einem einzigen Grundbuchkreis Obwalden zusammengefasst werden. Das bisherige Büro des Grundbuchkreises Engelberg soll als Aussenstelle des Grundbuchkreises Obwalden weiterbetrieben werden, sofern und solange dafür ein Bedürfnis besteht. Durch dieses Vorgehen lassen sich gemäss erläuterndem Bericht die Abläufe vereinfachen und effizienter gestalten.

Für die Gemeinden im Sarneraatal ändert sich durch die Zusammenlegung direkt nichts. Die Gemeinde Engelberg ist von der Anpassung direkt betroffen, da in Zukunft die Dienstleistungen des Grundbuchamts im Klosterdorf nicht mehr angeboten werden. Optimierungen und Vereinfachungen gehören zum täglichen Arbeitsprozess. Eine Aufhebung der Aussenstelle Engelberg muss darum auch aus politischer Sicht genau hinterfragt werden.

Ob die Kompetenz zur Aufhebung einer solchen Aussenstelle alleine beim Regierungsrat sein soll, stellen wir in Frage. Wir sind der Auffassung, dass für die Aufhebung der Aussenstelle das Einverständnis der betroffenen Gemeinde vorliegen sollte.

 

Erstaunt hat die SP Obwalden zur Kenntnis genommen, dass mit dem vorgeschlagenen Kostenteiler die Gemeinden sich neu an den Kosten des Bereinigungsverfahrens beteiligen müssen und dies zu einem beträchtlichen Teil. Dies finden wir sehr problematisch. Im Sinne der Aufgabenteilung bezw. dass die Aufgabe des Grundbuchbereinigungsverfahrens bei Kanton liegt, müssen die Kosten auch vom Kanton für diese Aufgabe alleine getragen werden. Es ist der falsche Weg, dass sich die Gemeinden an der Finanzierung von Aufgaben des Kantons mitbeteiligen müssen. Bei der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden muss auch darauf geachtet werden, dass der Kanton seine ihm alleine übertragenen Aufgaben auch selber finanziert.

 

Es wird beabsichtigt, Art. 32 Abs. 3 der Verordnung zum Baugesetz (BauV) wie folgt anzupassen:

3 Die Baubewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Auflagen können sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden anzumerken.

 

Es stellt sich für uns die Frage, ob in Zukunft wirklich praktisch jede Baubewilligung im Grundbuch anzumerken ist. Jede Baubewilligung hat Auflagen und Bedingungen. Viele Auflagen und Bedingungen sind aber nur auf die Bauphase betroffen und haben keine längerdauernde Wirkung. Es soll deshalb weiterhin der Baubewilligungsbehörde überlassen werden, ob die Bewilligung im Grundbuch anzumerken ist.

 

Die SP Obwalden kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen der vorliegenden Teilrevision Immobiliensachen- und Grundbuchrecht zustimmen. 

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